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[Valgard] Gesetze und Verordnungen
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Gesetze und Verordnungen

Allgemein
  • Das Wort des Herzogs ist Gesetz. Den Befehlen des Herzogs ist stets Folge zu leisten.
  • Die Garde vertritt in der Stadt und im nahen Umkreis der Stadt das Recht des Herzogs. Den Befehlen der Garde ist Folge zu leisten.
  • Es ist strengstens verboten den Herzog oder seine Vertreter anzugreifen oder ihnen zu schaden.
  • Es ist verboten, sich ohne Befugnis als ein Vertreter des Herzogs oder des Herzogtums auszugeben.
  • Das Tragen von blank gezogenen Waffen ist nur dem Herzog und seinen Vertretern gestattet.
  • Das Wirken von arkaner und klerikaler Magie ist Nichtlegimetierten strengstens untersagt.
Glaube
  • Jedwedem Besucher, Bewohner und Bürger der Stadt ist es erlaubt, seinen Glauben im Privaten frei auszuleben.
  • Öffentliche Huldigungen, Predigten oder Opferriten sind den vom Herzog in der Stadt legitimierten Glaubensrichtungen vorbehalten.
Bevölkerung und Fraktionen
  • Gäste sind Reisende ohne Verbindungen in Valgard.
  • Bürger nennen einen Bürgerbrief der Stadt Valgard ihr Eigen.
  • Bewohner haben Fürsprecher in Valgard oder vergüten ihren Schutz angemessen.
  • Bewohner sind keine Bürger der Stadt bis sie einen Bürgerbrief erworben haben.
Recht & Ordnung Auflage I
  • Bewohnern und Bürgern Valgard ist es gestattet Anklage zu erheben.
  • Der Herzog und/oder einer seiner Vertreter sind Rechtsprecher.
  • Strafbar sind alle Handlungen die nicht persönlich geregelt werden können und einen körperlichen
    und/oder seelischen Schaden an einem Bürger Valgards, dessen Eigentum, Schutzbefohlenen oder einen Schaden an der Stadt selbst zur Grundlage haben.
  • Straftaten an der Stadt oder Bürgern Valgard die außerhalb der Stadtmauern begangen werden, können hier dennoch verurteilt werden.
  • Der Verurteilte hat durch die richtende Instanz über sein Strafmaß informiert zu werden.
    Durch das Betreten der Stadt setzt sich ein Verurteilter der Exekutiven Valgard aus.
  • Das Strafmaß wir individuell nach Schwere der Tat durch die Gerichtsbarkeit festgelegt.
  • Die Gesetzmäßigkeiten anderer Städte oder Siedlungen haben keinerlei Auswirkung auf das Leben in den Grenzen der Stadt,
    jedwede Lösegelder, Vogelfreiheit oder Ähnliches sind hier aufgehoben.
  • Jede Person, die in Valgard Zuflucht sucht, ist verpflichtet bei der Garde vorstellig zu werden und offen zulegen,
    wenn gegen sie in anderen Siedlungen Strafverfahren anhängig sind, der Strafvollzug noch offen ist, sie für vogelfrei erklärt wurde oder ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt wurde.
Handel
  • Jeder Handel zwischen Bürgern und Nicht-Bürgern ist durch Abgaben
    (im Wert eines Zehnt der gehandelten Waren durch den Nicht-Bürger) an die Stadt zu vergüten. Handel unter Bürgern wird nicht besteuert.
  • Der Zehnte ist direkt an den Herzog oder seine Vertreter zu entrichten.
  • Die Beauftragung zu Mord, Diebstahl, Erpressung, Schmähung, Rebellion und Misshandlung ist verboten.
  • Die Ausführung solcher Taten an Bürgern, Bewohnern oder Gästen des Herzogtums ist verboten.
Krieg
  • Im Falle eines offenen Krieges werden alle Bewohner und Bürger der Stadt zum militärischen Dienste einberufen.
    Deserteure werden ohne Vorwarnung für vogelfrei erklärt und müssen mit den Konsequenzen bis hin zur Todesstrafe rechnen.
Ausnahmen und Sondergenehmigungen
  • Anträge auf Sondergenehmigungen zu den einzelnen Gesetzespunkten sind an entsprechend befugte Personen zu stellen.
  • Sie gelten nur als erteilt, wenn sie gültig und mit entsprechendem Siegel versehen sind.
    Sondergenehmigungen sind jedem Bürger oder Staatsdiener auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Sondergenehmigungen können, bis auf weiteres, bei seiner Durchlaucht beantragt werden.
  • Zusätzlichen Erlässen in der Stadt ist Folge zu leisten. Jene sind durch die Stadt vor den betreffenden Orten auszuhängen.
gez.
Laurence Herzog von Greifenfels zu Valgard
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